Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg

Beschreibungen und Bilder zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg

17

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Nutzen Sie zusätzlich Fotos Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, den Stadtplan-Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sowie Hotels nahe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR oder EGMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der die Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten prüft.

Geschichte

In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten.

Organisation

Richter

Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20), der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1).

Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).

Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3), um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung u.a. die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen (Art. 23 Abs. 3).

Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. (Art. 23 Abs. 6). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in Amt und Würden und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 7). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Ar. 24).

Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Plenum

Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Präsident ist seit 1998 der Schweizer Luzius Wildhaber, die beiden Vizepräsidenten sind der Grieche Christos Rozakis und der Franzose Jean-Paul Costa.

Sektionen

Der Gerichtshof besteht aus vier Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und zwei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.

Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.

Verfahren

Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.

Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann allerdings erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil.

Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen in der Sache zu klären sind.

Bindungswirkung der Urteile des EGMR

Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts­sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen."

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich dem gemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen. Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR variiert in den einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist.

In Deutschland steht sie im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Rechts. Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 sollen die Urteile des EGMR Auslegungshilfen für die nationalen Gerichte sein. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei hingegen nicht statthaft .

In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang.

In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmässigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen.

In Norwegen sichert das , dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im die Stellung der EMRK.

  • Straßburger Münster - Das Liebfrauenmünster (frz. Cathédrale Notre-Dame) in...
  • Das Musée de l'Œuvre Notre-Dame (auf deutsch "Frauenhausmuseum") ist das Mu...
  • Europapalast - Das Palast von Europa in der Sitz des Europarats in Straßburg.D...
  • Der Palais du Rhin (Rheinpalast), ehemaliger Kaiserpalast, ist eines der ma...

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte-Stadtplan

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strassburg Stadtplan

Momentan beliebte Strassburg Hotels

11 rue Westercamp
EZ ab 94 €, DZ ab 97 €
25 Rue Thomann, 67000 Straßburg
EZ ab 81 €, DZ ab 81 €
32 Rue de l'Ail, 67000 Straßburg
EZ ab 74 €, DZ ab 88 €
41 boulevard de Nancy, 67000 Straßburg
EZ ab 69 €, DZ ab 69 €


Reiseführer gratis zu Ihrer Hotelbuchung in Strassburg

Hotels buchen

Reservieren Sie Ihr Strassburg Hotel hier auf Citysam ohne Buchungsgebühren. Kostenlos bei jeder Buchung erhält man auf Citysam einen E-Book Reiseführer!

Stadtplan Strassburg

Überschauen Sie Strassburg und die Region durch die großen Landkarten. Direkt per Luftbild findet man Attraktionen und reservierbare Hotels.

Sehenswürdigkeiten

Details zu Europäisches Parlament, Kléberplatz, Palais du Rhin, Straßburger Münster und viele andere Attraktionen bekommt man dank des Reiseführers dieser Stadt.

Unterkünfte von Citysam

Passende Strassburg Hotels hier suchen und reservieren

Diese Unterkünfte befinden sich in der Umgebung von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und weiteren Attraktionen wie Straßburger Münster, Palais Rohan , Kammerzellhaus. Darüber hinaus findet man Suche nach Unterkünften insgesamt 945 weitere Strassburg-Hotels. Jede Reservierung inklusive gratis PDF-Reiseführer zur individuellen Nutzung.

Maison d'hôtes Du coté de chez Anne

4, rue de la Carpe Haute 780m bis Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Hôtel & Spa Villa Novarina 4* TOP

11 rue Westercamp 890m bis Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Meublé de Tourisme Studio 6 2*

6, rue François-Xavier Richter 1km bis Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Le Jean-Sébastien Bach 4* TOP

6, boulevard Jean-Sébastien Bach 1,1km bis Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

La Résidence des 2 Studios

2 rue Schiller 1,1km bis Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Suche nach anderen Unterkünften:

Anreise:
Abreise:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg Copyright © 1999-2021 time2cross AG Berlin Hotels & Hotel-Reisen. Alle Rechte vorbehalten.